Häufige Fragen
Sie haben Fragen zu Ihrer Immobilie, sei es rund ums Wohnen oder zu Ihrem Geschäft? Sehen Sie sich hier um, vielleicht finden Sie eine passende Antwort. Wenn nicht helfen wir Ihnen gerne weiter, verwenden Sie dazu unsere Kontaktformulare oder rufen Sie uns an.
Allgemeine Fragen
Neben den Müllbehältern abstellen oder ablegen darf man sperrige Abfälle nicht, da die MA 48 nur die Behälter entleert. In Wien gibt es Mistplätze, wo man Sperrmüll gratis entsorgen kann: Favoriten (10., Eva-Zilcher-Gasse 3), Simmering (11., Johann-Petrak-Gasse 1), Hetzendorf (12., Wundtgasse/Jägerhausgasse), Auhof (14., Wientalstraße 51), Ottakring (16., Kendlerstraße 38a), Hernals (17., Richthausenstraße 2), Heiligenstadt (19., Grinzinger Straße 151), Stammersdorf (21., Nikolsburger Gasse 12), Donaufeld (21., Fultonstraße 10), Stadlau (22., Mühlwasserstraße 2), Rinter (22., Percostraße 4), Inzersdorf (23., Südrandstraße 2), Liesing (23., Seybelgasse 7). Nähere Infos: https://www.wien.gv.at/umwelt/ma48/entsorgung/mistplatz/adressen.html
Bei Abwesenheit aus dem Mietobjekt von mehr als 72 Stunden ist es unumgänglich, die Hauptwasserzufuhr zur Wohnung oder auch zum Geschäftslokal abzusperren. Sowohl die Gebäudeversicherung, als auch allfällige Haushaltsversicherungen sind gegenteiligen falls im Schadensfall leistungsfrei! Es empfiehlt sich aber im eigenen Interesse, die Wasserzufuhr schon bei Abwesenheit über eine Nacht zu sperren, auch wenn dies versicherungsrechtlich nicht gefordert ist. Der Abschluss einer Haushaltsversicherung ist dringendst anzuraten (siehe Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag), weil die Gebäudeversicherung im Schadensfall nur Schäden am Gebäude deckt, nicht aber Schäden an Hausrat oder an persönlichen Gegenständen von Nachbarn. Bei Wasseraustritt, beispielsweise aus Waschmaschinen oder Geschirrspülern, kann es zu massiven Beschädigungen von Gebrauchsgegenständen kommen, was im gegebenen Fall für den nicht versicherten Verursacher sehr teuer werden kann.
Sehen Sie im Mietvertrag nach, wer Ihr Vermieter ist und von wem dieser vertreten wird. Nur, wenn als Vertretung NTH Immobilienmanagement GmbH aufscheint, können wir Ihnen helfen. Gegenteiligenfalls wenden Sie sich an Ihren Vermieter.
Wohnen
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Küchengeräte zu reparieren, auch wenn sie von ihm zur Verfügung gestellt und mitvermietet wurden (Ausnahme eine Therme oder Warmwasseraufbereitungsgerät).
Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (ein Altbau vor 1945) ist der Vermieter nur für die Außenfenster zuständig (weil es sich dabei um einen allgemeinen Teil des Hauses handelt), der Mieter für die Innenfenster. Ist aber ein Verbundfenster kaputt (nur ein Fensterflügel für innen und außen), ist der Vermieter zur Behebung des Schadens verpflichtet, es sei denn, der Schaden wurde durch unsachgemäßen Gebrauch oder mangelnde Pflege verursacht. Achtung: ein Kunststofffenster (bewegliche Teile, Dichtungen, Beschläge) ist vom Mieter in angemessenen Zeiträumen zu warten.
In der Regel ist der Vermieter nur dann verpflichtet, Verstopfungen zu beseitigen, wenn sich diese in allgemeinen Teilen des Hauses befinden, also in Teilen des Rohres, die mehreren Mietobjekten
zugehörig sind (Abwasser-Hauptstränge). Verstopfungen innerhalb des Mietobjekts (Waschbecken, Küchenspüle, Dusche, Badewanne etc…) sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beheben.
Gewerbe
Hierfür ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Es muss eine Skizze und eine Fotomontage vorgelegt werden. Das Schild, die Tafel oder der Leuchtkasten muss jedenfalls ins Fassadenbild passen. Nach Zustimmung des Vermieters ist ein behördlicher Antrag bei der MA 46 nötig: www.wien.gv.at/amtshelfer/wirtschaft/veranstaltungen/werbeeinrichtungen/massnahmen/werbung.html bzw. Beantragung formlos per Mail an post@ma46.wien.gv.at Dasselbe gilt für Schilder, Tafeln oder Leuchtkästen, die vom früheren Betriebsinhaber übernommen wurden.
Die zwingende Erhaltungspflicht des Vermieters für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte gilt nicht für Mietverträge über Geschäftslokale (Entscheidung des OGH 3 Ob 195/21d). Werden dem Geschäftsraummieter die Instandhaltungspflichten für Einrichtungen und Geräte im Inneren des Bestandsobjekts mietvertraglich überwälzt, besteht auch kein Mietminderungsanspruch.
Buchhaltung
Zahlscheine werden nicht mehr versandt. Mieter/Innen erhalten nach dem Mietvertragsabschluss eine sogenannte Dauerschuldrechnung, die solange Gültigkeit hat, bis sich etwas ändert. Das bedeutet, dass auch zum Jahreswechsel keine neue Rechnung verschickt wird, sofern sich die Betriebskosten nicht erhöhen.
Möglicherweise war die Zahlung nicht zuzuordnen, weil keine Zahlungsreferenz angegeben war oder unvollständig bzw. im falschen Feld eingetragen wurde. Es kann auch sein, dass die Adresse oder der richtige Mietername bei der Überweisung fehlt. Genauere Details sind auf der Informationsbroschüre zu finden, die beim Mietvertragsabschluss übergeben wurde.
Rechtliches
Aufgrund feuerpolizeilicher Bestimmungen dürfen brandgefährliche Stoffe in Stiegenhäusern, Gängen, Zu- und Durchgängen, im Verlauf von Fluchtwegen und in Dachböden sowie im Nahbereich von Abgas- und von Feuerungsanlagen nicht gelagert werden. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen zudem leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden. Die allgemeinen Hausteile, dazu zählen speziell die Gänge, der Keller samt Kellerabteile, der Hof, die Waschküche, der Dachboden, das Stiegenhaus und sonstige öffentlich zugängliche Hausteile dürfen daher mit Gerümpel oder sonstigen Ablagerungen nicht verstellt werden, dazu zählen nicht nur Fahrräder. Siehe dazu § 6 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG 2015 LGBL 14/2016
Zunächst ist ein Blick in die Mietvertragsunterlagen hilfreich. Dort ist die Kündigungsart und Kündigungsfrist in fast allen Fällen ausgewiesen. Zumeist ist eine Vertragsbindung von einem Jahr vereinbart, danach kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Ausnahmen gibt es bei freien Mietverträgen, auf die das Mietrecht nicht anwendbar ist, hier ist die vereinbarte Vertragsdauer einzuhalten, es sei denn, es ist anderes vereinbart. Bei sehr alten Mietverträgen kann es sein, dass über die Kündigungsfrist keine Vereinbarungen getroffen wurden. In solchen Fällen beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat. Die Kündigung muss schriftlich mittels eingeschriebenem Brief an den Vermieter (Hausverwaltung) gerichtet werden, der Eingang des Kündigungsschreibens ist entscheidend für den Beginn des Fristenlaufes, nicht der Versand.
Allgemeine Fragen
Neben den Müllbehältern abstellen oder ablegen darf man sperrige Abfälle nicht, da die MA 48 nur die Behälter entleert. In Wien gibt es Mistplätze, wo man Sperrmüll gratis entsorgen kann: Favoriten (10., Eva-Zilcher-Gasse 3), Simmering (11., Johann-Petrak-Gasse 1), Hetzendorf (12., Wundtgasse/Jägerhausgasse), Auhof (14., Wientalstraße 51), Ottakring (16., Kendlerstraße 38a), Hernals (17., Richthausenstraße 2), Heiligenstadt (19., Grinzinger Straße 151), Stammersdorf (21., Nikolsburger Gasse 12), Donaufeld (21., Fultonstraße 10), Stadlau (22., Mühlwasserstraße 2), Rinter (22., Percostraße 4), Inzersdorf (23., Südrandstraße 2), Liesing (23., Seybelgasse 7). Nähere Infos: https://www.wien.gv.at/umwelt/ma48/entsorgung/mistplatz/adressen.html
Bei Abwesenheit aus dem Wohn-, oder Geschäftsobjekt von mehr als 72 Stunden ist es unumgänglich, die Hauptwasserzufuhr zur Wohnung oder auch zum Geschäftslokal abzusperren. Sowohl die Gebäudeversicherung, als auch allfällige Haushaltsversicherungen sind gegenteiligenfalls im Schadensfall leistungsfrei! Es empfiehlt sich aber im eigenen Interesse, die Wasserzufuhr schon bei Abwesenheit über eine Nacht zu sperren, auch wenn dies versicherungsrechtlich nicht gefordert ist. Der Abschluss einer Haushaltsversicherung ist dringendst anzuraten, weil die Gebäudeversicherung im Schadensfall nur Schäden am Gebäude deckt, nicht aber Schäden an Hausrat oder an persönlichen Gegenständen von Nachbarn. Bei Wasseraustritt, beispielsweise aus Waschmaschinen oder Geschirrspülern, kann es zu massiven Beschädigungen von Gebrauchsgegenständen kommen, was im gegebenen Fall für den nicht versicherten Verursacher sehr teuer werden kann.
Wohnen
Hier ist zunächst ein Blick in den Wohnungseigentumsvertrag wichtig, der beim Kauf vorgelegt wurde, oder sogar einen Teil des Kaufvertrages bildet. Wenn die Keller kein Zubehör zum Wohnungseigentum darstellen, sondern im Allgemeineigentum stehen, ist das Einvernehmen mit den übrigen Wohnungseigentümern herzustellen. Die Hausverwaltung hat keinerlei Rechte, allgemeine Hausteile einzelnen Eigentümern/innen zuzuweisen. Sofern die Kellerabteile den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten zugeordnet sind, hat der Verkäufer das Abteil genauso wie die Wohnung selbst ordnungsgemäß zu übergeben.
Gewerbe
Hierfür ist die Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer/Innen erforderlich. Die Wohnungseigentümergemeinschaft und in Vertretung die Hausverwaltung kann diese Genehmigungen nicht erteilen und wird in diesem Falle nicht tätig. Nach Vorliegen der Zustimmungen ist ein behördlicher Antrag bei der MA 46 nötig:
www.wien.gv.at/amtshelfer/wirtschaft/veranstaltungen/werbeeinrichtungen/massnahmen/werbung.html bzw. Beantragung formlos per Mail an post@ma46.wien.gv.at
Dasselbe gilt für Schilder, Tafeln oder Leuchtkästen, die vom früheren Betriebsinhaber übernommen wurden und wofür bislang noch keine Genehmigungen vorliegen.
Buchhaltung
Zahlscheine werden nicht versandt. Wohnungseigentümer/Innen erhalten nach dem Kauf ab Verrechnungsstichtag eine sogenannte Dauerschuldrechnung, die solange Gültigkeit hat, bis sich etwas ändert. Das bedeutet, dass auch zum Jahreswechsel keine neue Rechnung verschickt wird, sofern sich die Betriebskosten nicht erhöhen.
Möglicherweise war die Zahlung nicht zuzuordnen, weil keine Zahlungsreferenz angegeben war oder unvollständig bzw. im falschen Feld eingetragen wurde. Es kann auch sein, dass die Adresse oder der richtige Name des Eigentümers bei der Überweisung fehlt.
Rechtliches
Aufgrund feuerpolizeilicher Bestimmungen dürfen brandgefährliche Stoffe in Stiegenhäusern, Gängen, Zu- und Durchgängen, im Verlauf von Fluchtwegen und in Dachböden sowie im Nahbereich von Abgas- und von Feuerungsanlagen nicht gelagert werden. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen zudem leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden. Die allgemeinen Hausteile, dazu zählen speziell die Gänge, der Keller samt Kellerabteile, der Hof, die Waschküche, der Dachboden, das Stiegenhaus und sonstige öffentlich zugängliche Hausteile dürfen daher mit Gerümpel oder sonstigen Ablagerungen nicht verstellt werden, dazu zählen nicht nur Fahrräder. Siehe dazu § 6 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG 2015 LGBL 14/2016
Die touristische Nutzung von als „Wohnung“ gewidmeten Objekten stellt im Wohnungseigentumsrecht grundsätzlich eine genehmigungsbedürftige Widmungsänderung dar, die der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf, andernfalls diese mit Unterlassungsklage vorgehen können. (siehe 5 Ob 59/14h, 5 Ob 43/19p)